Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines zum Pflichtteilsrecht

Über das Pflichtteilsrecht

Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus den Aktiva der Verlassenschaft zu erhalten, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist nicht der Anspruch, bestimmte Gegenstände aus den Aktiven der Verlassenschaft zu erhalten, sondern lediglich eine Geldforderung gegen den Erben bzw. die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Aktiven der Verlassenschaft zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Verlassenschaftswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleibt.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind

  • die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter),
  • Ehepartner
  • seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr die Eltern.
Hinweis:

Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat der eingetragene Partner ein Pflichtteilsrecht wie ein Ehepartner.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Informationen zur gesetzlichen Erbquote der Verwandten und zur gesetzlichen Erbquote der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Berechnung erfolgt vom reinen Verlassenschaftswert, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleibt. Im Einzelfall kann die Berechnung jedoch recht kompliziert sein, da unter Umständen auch Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, Beachtung finden können.

Stundung des Pflichtteils

Auf Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erben kann durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Im Fall der Stundung des Pflichtteils fallen jedoch gesetzliche Zinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr an.

Frist zur Geltendmachung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruches maßgeblichen Tatsachen, sofern der Pflichtteilsberechtigte gegen ein Testament bzw. den letzten Willen des Erblassers vorgehen muss. Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Anspruches. Unabhängig von der Kenntnis des Anspruches verjährt der Pflichtteilsanspruch nach Ablauf von 30 Jahren.

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten wird sofort mit dem Tod des Erblassers erworben. Der Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden.

Aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Themas ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder eines Notars ratsam.

Verzicht auf das Erbrecht (Pflichtteilsrecht) zu Lebzeiten

In der Regel werden über zukünftige Erb- und Pflichtteilsrechte Vereinbarungen abgeschlossen, um die Rechtslage zwischen dem Erblasser und dem Erben klarzustellen und zu verhindern, dass Streitigkeiten entstehen können. Beispielsweise können so Vereinbarungen mit Kindern aus einer früheren Ehe geschlossen werden, die dazu führen, dass Kinder aus einer weiteren Ehe nach dem Ableben des Erblassers keine Rechtsstreitigkeiten bewältigen müssen.

Erbverzicht

Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes oder durch gerichtliches Protokoll errichtet werden muss, kann der Erbe zu Lebzeiten auf seinen möglichen Erbteil verzichten. Der Erbverzicht schließt das gesetzliche Erbrecht aus und beseitigt damit auch das Pflichtteilsrecht. Der Erbe kann aber durch ein späteres Testament Erbe sein. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt der Erbverzicht auch für Nachkommen.

Pflichtteilsverzicht

Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss, können pflichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten auf den gesetzlich zustehenden Pflichtteil verzichten. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten ist ein praktisch sehr bedeutsamer Fall. Im Zweifel gilt der Pflichtteilsverzicht auch für Nachkommen.

Fall 1:

Ein Unternehmer ist verheiratet und hinterlässt eine Ehefrau und einen Sohn. Der Sohn soll einmal das Unternehmen erben. Der Fortbestand des Unternehmens soll nicht durch den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau gefährdet werden. Folglich schließt der Unternehmer mit seiner Ehefrau einvernehmlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab.

Fall 2:

Eine Frau ist verheiratet und hinterlässt einen Ehemann und eine Tochter aus erster Ehe. Der Ehemann soll Alleinerbe sein. Die Erblasserin ist das Bindeglied zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter. Damit nach ihrem Ableben keine Streitigkeiten entstehen, bietet sie ihrer Tochter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu Lebzeiten an, wenn sie auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Die Tochter nimmt dieses Anliegen auf und beide unterzeichnen bei einem Notar einen entgeltlichen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer