Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Papamonat – Freistellung für Väter aus Anlass der Geburt des Kindes

Allgemeines

Für alle unselbständig erwerbstätigen Väter in der Privatwirtschaft besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes ("Papamonat"). Diese Freistellung ist keine Elternkarenz. Eigene Regelungen zu einem Papamonat finden sich auch im Dienstrecht des Bundes und einiger Bundesländer sowie in bestimmten Kollektivverträgen.

Wenn schon in Kollektivverträgen ein solcher Anspruch geregelt ist, der günstiger ist als der geschaffene gesetzliche Anspruch, bleibt dieser unberührt. Ebenso unberührt bleiben die diesbezüglichen dienstrechtlichen Regelungen der Bundesländer.

Zeitraum der Freistellung

Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden, sie beträgt einen Monat. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter (weil sie nicht Arbeitnehmerin, sondern selbständig, Hausfrau oder arbeitslos ist), so kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt beansprucht werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind

  • das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind; (Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Papamonat endet in Folge des Wegfalls des gemeinsamen Haushalts vorzeitig, wenn dies die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verlangt.)
  • die rechtzeitige Vorankündigung und
  • die fristgerechte Meldung des konkreten Antritts des Papamonats.

Werden die gesetzlich bestimmten Fristen für die Vorankündigung bzw. für die Meldung versäumt, kann der Papamonat mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden (Zustimmung ist erforderlich).

Vorankündigung der Inanspruchnahme

Der Vater hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er die Freistellung in Anspruch nehmen will. Anzugeben sind auch der Geburtstermin und der voraussichtliche Beginn der Freistellung.

Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht rechtzeitig erfolgen, so entfällt die Verpflichtung der Vorankündigung.

Meldung des konkreten Antritts

Der Vater hat die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu geben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen, sind kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Bei Entfall der Vorankündigung beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts.

Hinweis

Das Familienzeitbonusgesetz regelt die finanzielle Absicherung bei Inanspruchnahme des Papamonats. Der sogenannte "Familienzeitbonus" steht Vätern zu, die ihre Erwerbstätigkeit anlässlich der erfolgten Geburt unter den gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vorübergehend einstellen und sich der Familie widmen.

Weiterführende Links

Familienzeitbonus für Väter

Rechtsgrundlagen

§ 1a Väter-Karenzgesetz (VKG)

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz