Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Sicherheitsabstand
Hintereinanderfahren
Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann.
Achtung
Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.
Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.
Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
"Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.
Überholen
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.
Achtung
Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.
Vorbeifahren
Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 15, 17, 18 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur