Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Fischen in Kärnten – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Kärnten sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Explosivstoffen, Betäubungsmitteln und Giften
- Einsatz von Schusswaffen
- Fischen mit Fischstechern, Harpunen oder Schlingen
- Verwendung von Elektrofanggeräten (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
- Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
- Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen sind:
- Ausübung der Fischerei trotz Fehlens voller Handlungsfähigkeit
- Ausübung der Fischerei ohne gültige Jahresfischerkarte oder gültige Fischergastkarte
- Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen, ohne eine Ausnahmebewilligung dafür zu haben
- Nicht sachgemäße oder nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs oder Veranstaltung eines unzulässigen Wettfischens
Unter anderem sind folgende Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen:
- Nichtmitführen der Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls des Fischereierlaubnisscheins oder Nichtvorweisen oder Nichtaushändigen dieser Dokumente
- Unbefugtes Mitführen verbotener Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen
Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann die Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren entzogen werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 35, 63 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion