Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter
Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Befristung von Mietverträgen beachtet werden, ob das Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt.
Die Kündigung eines Mietvertrags sollte zur Sicherheit mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Eine bloße formlose Kündigung per E-Mail ist nicht gültig.
Befristeter Mietvertrag
Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages einer Wohnung im Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann die Mieterin/der Mieter den Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen.
Beispiel
Frau A hat einen befristeten Mietvertrag und lebt seit über einem Jahr in ihrer Wohnung. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. September beim Vermieter einlangen.
Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages, der vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen ist, endet der Mietvertrag grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Befristung, außer es liegt für eine vorzeitige Beendigung ein wichtiger Grund vor (z.B. Unbewohnbarkeit der Wohnung).
Unbefristeter Mietvertrag
Auch bei einem unbefristeten Mietvertrag muss die Mieterin/der Mieter gerichtlich oder schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, Kündigungstermin ist in der Regel der Monatsletzte. Es muss jedoch auf jeden Fall überprüft werden, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.
Beispiel
Frau B hat im unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, und zwar jeweils zum Monatsletzten. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. November bei der Vermieterin/beim Vermieter einlangen.
Rückzahlung der Kaution
Bei der Rückstellung der Wohnung an die Vermieterin/den Vermieter ist es ratsam, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, in dem die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt wird bzw. Schäden dokumentiert werden können.
Wenn die Vermieterin/der Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt hat, muss sie/er die Kaution unverzüglich zurückbezahlen. Wird die Kaution nicht zurückbezahlt, ist eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution unter Setzung einer Frist ratsam, bevor sie gerichtlich eingeklagt wird.
Zum Formular
Rechtsquellen
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz