Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

Allgemeine Informationen

In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

Hinweis

Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

Zuständigkeit nach EU-Verordnung

Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

Tipp

Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

Kriterien für Beschäftigung

Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

  • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
  • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
  • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

Änderung der Zuständigkeit

Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

Hinweis

Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

Tipp

Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt