Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeine Pflegefreistellung

Allgemeine Informationen

Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

  • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
    • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
    • Wahl- und Pflegekinder,
    • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
    • die Ehegattin/der Ehegatte,
    • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
    • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
  • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
    • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
    • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
  • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
  • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

  • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
  • Vorlage eines ärztlichen Attests

Dauer

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

Zusätzliche Informationen

Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz