Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Grundstücksdatenbank

Die neue Grundstücksdatenbank ist seit 2012 in Betrieb. Dieses neue Grundbuchssystem ersetzt die bis dahin bestehende Grundstücksdatenbank. Neben der neuen Datenbank sind auch neue Abfrageprodukte, z.B. die Abfrage von Informationen zu einem bestimmten Stichtag, verfügbar.

Elektronische Urkundensammlung

Mit der digitalen Vorlage von Urkunden aus den GOG-Archiven (Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind) ergibt sich in der Praxis eine wesentliche Beschleunigung der Bearbeitung – u.a. eine raschere Verständigung der Parteien. Die weiterverarbeitbaren Eingaben in XML-Struktur vereinfachen die Bearbeitung und machen diese sicherer.

Rangordnung

Das Einverständnis der Eigentümerin/des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung kann in einer gesonderten Urkunde, der sogenannten Rangordnungserklärung, abgegeben werden.

Auch eine Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person ist möglich. Das ist die sogenannte Namensrangordnung. Diese Namensrangordnung kann mit rangwahrender Wirkung auch auf eine andere Person übertragen werden. Dazu ist die Zustimmung der bisherigen Berechtigten/des bisherigen Berechtigten notwendig.

Grundbuchsanträge

In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder Namensänderung).

Antragstellerinnen/Antragsteller haben eine Reaktionspflicht bei Verbesserungsaufträgen eines Formgebrechens. Innerhalb der vom Gericht zur Verbesserung gesetzten Frist muss die Antragstellerin/der Antragsteller die Verbesserung vornehmen oder erklären, dass sie/er eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag begehrt. Erfolgt weder eine Verbesserung noch eine Erklärung, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Baurecht

Das Verfahren zur Begründung des Baurechts wurde vereinfacht. Das Baurecht wurde bis 2012 im Grundbuch zunächst nur angemerkt und die Abgabenbehörden wurden aufgefordert, ihre Vorzugspfandrechte anzumelden. Dieser Vorgang ist nicht mehr notwendig. Bereits im Vorfeld sind jetzt Negativbestätigungen der Abgabenbehörden vorzulegen.

Miteigentumsanteile und Teilungspläne

Bis 2012 war zur Berichtigung von Miteigentumsanteilen für die Begründung von Wohnungseigentum eine Vereinbarung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer erforderlich. Nunmehr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Anteile einfach zu berichtigen.

Das Speichern von Teilungsplänen im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde ist möglich. Solche Teilungspläne müssen dem Gericht nicht mehr vorgelegt werden. Ein Verweis im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Plans im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde reicht nunmehr aus.

Gebühren

Ein Grundbuchsauszug bei Gericht kostet 18 Euro, im Wege der Online-Abfrage über eine Verrechnungsstelle 4,63 Euro plus einem angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit. Die Zeilengebühren wurden durch Pauschalgebühren pro Auszug ersetzt, was vor allem bei großen Auszügen zu Verbilligungen führt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz