Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines zur Anklage

Menschen, die verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben, werden Angeklagte genannt, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage gegen sie beim Strafgericht erhebt. Mit der Anklageerhebung beginnt das Hauptverfahren. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Schuld des Angeklagten ausgeht und in diesem Fall eine Diversion für nicht angebracht hält, beantragt sie die Hauptverhandlung.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Welche erstinstanzlichen Gerichte gibt es?

Die Hauptverhandlung findet immer vor einem Strafgericht statt. Je nach Schwere der angeklagten Straftat handelt es sich dabei um das Bezirksgericht oder das Landesgericht. Am Bezirksgericht entscheidet stets ein Einzelrichter. Am Landesgericht entscheidet entweder der Einzelrichter, das Schöffengericht oder das Geschworenengericht. 

Hinweis

Die Parteien des Strafverfahrens sind der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft. Näheres dazu findet sich im Kapitel "Beteiligte".

Welche Staatsanwaltschaft bzw. welches Gericht ist zuständig?

Sowohl für Ermittlungsverfahren als auch für die Hauptverhandlung ist diejenige Staatsanwaltschaft bzw. dasjenige Bezirks- oder Landesgericht zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

Die Oberstaatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein wichtiger Grund ist z.B. auch, wenn das Verfahren gegen einen Staatsanwalt oder einen Richter, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, zu führen ist. Ist eine Verlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Oberstaatsanwaltschaft notwendig, muss die Generalprokuratur diese Entscheidung treffen.

Gleiches gilt für die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Dabei entscheidet das Oberlandesgericht über die Abnahme und Übertragung einer Strafsache an ein anderes Gericht. Unterstehen die Gerichte nicht demselben Oberlandesgericht, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte können einen Antrag auf Übertragung bei dem Gericht einbringen, das für das Verfahren zuständig ist. Das Gericht kann dies nur anregen.

Achtung

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Weitere Informationen zur "Gerichtsorganisation" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion