Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Höhe der Witwerpension

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.

Hinweis

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.

Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/der Witwerpension ist die Relation der Einkommen der/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, wird das Einkommen der verstorbenen Person der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes für die Berechnung herangezogen.

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag. Es gilt folgende Formel:           

70 - 30 x (Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen  / Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstobenen)

Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Beispiel

Berechnungsgrundlage (BG) = Bemessungsgrundlage nach ASVG/GSVG

BG Witwe: 977,75 Euro
BG Verstorbener: 1.453,45 Euro

Berechnung: 70 - 30 × 977,75 / 1.453,45 = 49,82

Witwerpension = 49,82 Prozent von der Pension der/des Verstorbenen

(Quelle WKO)

Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners ab:

  • 40-prozentige Pension
    bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen
  • 60-prozentige Pension
    wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers maximal ein Drittel der Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen beträgt
  • Die Pension beträgt null
    wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der/des Verstorbenen ist
  • Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
    Ist bei einer nicht 60-prozentigen Witwenpension/Witwerpension das Gesamteinkommen der/des Überlebenden niedriger als 2 547,91 Euro brutto (Wert 2025), wird die Pension auf eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension erhöht; das Gesamteinkommen darf nach der Erhöhung 2 547,91 Euro brutto nicht übersteigen.

Beispiel

Pension des Verstorbenen: 730 Euro

Pension der Witwe: 292 Euro (= 40 Prozent)
eigenes Einkommen: 700 Euro
Gesamteinkommen: 992 Euro

Schutzbetrag: 2 547,91 Euro

Erhöhung der Witwenpension auf 438 Euro (60 Prozent), der Schutzbetrag wird mit dem Erwerbseinkommen nicht erreicht.

(Quelle WKO)

Keine Witwenpension/Witwerpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (wie Pension, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich 8.460 Euro).

Beispiel

Hundertsatz: 40 Prozent

Pension der Witwe: 1.300 Euro
eigenes Einkommen: 7.500 Euro
Summe: 8.800 Euro
abzüglich: 8.460 Euro
Überschreitungsbetrag: 340 Euro

Pension der Witwe: 1.300 Euro
abzüglich Überschreitungsbetrag: 340 Euro
Auszahlung: 960 Euro

verminderter Hundertsatz: 29,5 Prozent

(Quelle WKO)

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.

Tipp

Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwerpension.  

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger