Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2025 dürfen jedoch höchstens 17.212 Euro (im Kalenderjahr 2024 16.455 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 17.212 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 17.212 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Kalenderjahr 2024 betrug die Zuverdienstgrenze 15.000 Euro brutto, im Kalenderjahr 2024 16.455 Euro.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt