Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Übungsfahrten – Führerscheinantrag (Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bevor mit der Fahrausbildung begonnen werden kann, muss bei einer Fahrschule ein Führerscheinantrag (Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung) im Rahmen der "Ausbildung nach § 122 KFG für alle Klassen außer A" ("L") gestellt werden. Die Fahrschule kann frei gewählt werden – sie muss nur innerhalb Österreichs ansässig sein.
Der Antrag wird zwar bei der Fahrschule gestellt, das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird jedoch bei jener Führerscheinbehörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Voraussetzungen
- Das für die jeweilige Führerscheinklasse geltende Mindestalter wurde bereits oder wird in spätestens sechs Monaten erreicht
- Nennung einer oder zweier Begleitpersonen, die die Übungsfahrten durchführen
- Ist die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte nicht selbst die Begleitperson für die Ausbildungsfahrten, wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung von dieser/diesem benötigt
- Ärztliches Gutachten
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung: eine Fahrschule (→ WKO)
Verfahrensablauf
In der Fahrschule werden die persönlichen Daten direkt in das Führerscheinregister eingetragen.
Die Überprüfung der Richtigkeit der persönlichen Daten anhand des Ausdrucks, den die Fahrschule vorlegt, ist empfehlenswert, damit keine falschen Daten auf dem Führerschein aufscheinen. Der Ausdruck muss unterschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Bewerberin/des Bewerbers (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Eventuell Bestätigung der Meldung der Bewerberin/des Bewerbers (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule→ (WKO))
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Das ärztliche Gutachten sollte vor Beginn der Fahrausbildung erstellt werden und spätestens vor der Fahrprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde gesendet oder dort abgegeben werden.
Spätestens bei der Theorieprüfung:
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Antragstellerin/den Antragsteller einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Spätestens vor Aufnahme in die Prüfliste für die praktische Prüfung:
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Erste-Hilfe Kurs
Kosten
Die Kosten sind je nach Fahrschule (→ WKO) unterschiedlich.
Zusätzliche Informationen
Wenn der Führerscheinantrag gestellt wurde, kann mit der Vor- und Grundschulung in der Fahrschule begonnen werden. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann die Führerscheinwerberin/der Führerscheinwerber einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen. Die Begleitperson(en) müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
- Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur