Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines und Voraussetzungen für das Radfahren

Begriffsbestimmungen – Radfahranlagen

Radfahranlage

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege und Radfahrerüberfahrten.

Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen ist ein für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, dessen Verlauf wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert ist.

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn

  • der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder
  • Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.

Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.

Hinweis

Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.

Radweg

Radwege sind nicht Teil der Fahrbahn, sondern von dieser baulich getrennt und ausschließlich für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt.

Geh- und Radweg

Ein Geh- und Radweg ist ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter Weg. Auf dem Verkehrszeichen, das diesen Weg kennzeichnet, ist dargestellt, ob der Fußgänger- und Fahrradverkehr gemeinsam oder getrennt geführt wird. Bei getrennter Verkehrsführung ist am Verkehrszeichen erkennbar, auf welcher Seite Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und auf welcher Seite Radfahrerinnen/Radfahrer fahren müssen.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Radfahrerinnen/Radfahrer auf Geh- und Radwegen so verhalten, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht gefährdet werden.

Radfahrerüberfahrt

Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen ("Zebrastreifen") für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Befindet sich direkt neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg, kann auf dieser Seite die Blockmarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh- und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.

Ausstattung von Fahrrädern

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung, welche seit 1. Mai 2001 in Kraft ist, hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Weitere Informationen zur Ausstattung von Fahrrädern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Elektrofahrräder

Elektrofahrräder, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter den Fahrradbegriff und damit unter die Fahrradbestimmungen:

  • Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt
  • Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Rechtsgrundlagen

§ 2 ff Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 7. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur