Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Fischen in Niederösterreich – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Zur Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich ist berechtigt, wer

  • eine gültige Fischerkarte oder
  • eine gültige Fischergastkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis und
  • eine Lizenz (außer er ist selbst Fischereiausübungsberechtigter)

mit sich führt.

Inhaber einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein berechtigt nicht, ohne Lizenz zu fischen!

Wird die niederösterreichische Fischerlegitimation auch von einem anderen Bundesland oder von einem ausländischen Staat anerkannt (sogenannte "Gegenseitigkeit"), genügt statt der Fischerkarte bzw. der Fischergastkarte auch eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation

  • des anderen Bundeslandes oder
  • des ausländischen Staates, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
  • der Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr.

Falls diese amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Foto aufweist, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.

Die angeführten Dokumente müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

Unmündige Minderjährige (bis zum 14. Geburtstag) benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

Fischerkarte und Fischerkurs

Fischerkarten des Landes Niederösterreich werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Vorsitzenden des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes oder von von diesem dazu ermächtigten Personen ausgestellt. Der Antragsteller muss dabei nachweisen, dass er die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. In der Regel erfolgt der Nachweis mittels Bescheinigung des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischerkurses. Der Nachweis kann jedoch auch durch erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Bundesland erbracht werden.

Die Fischerkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr gültig.

Fischergastkarte

Fischergastkarten werden auf Antrag durch die Fischereirevierverbände an Fischereiausübungsberechtigte ausgestellt. Diese geben sie an die Fischergäste aus. Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten gegenüber glaubhaft machen, dass er fischereifachlich geeignet ist, und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.

Die Fischergastkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Mit der Karte ist das Fischen pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Ausfolgung zulässig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 11, 14 bis 16 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion