Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Obsorge durch minderjährige Mütter

Umfang der Obsorge

Die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte hat das Recht und die Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern, diese zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten.

Bereiche der Obsorge

Die Obsorge besteht aus Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung.

Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist (d.h. noch nicht 18 Jahre alt ist), steht ihr/ihm jedoch nicht die Befugnis zu, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

Rolle des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Daher ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes mit einem Großteil der Obsorge für das Kind der minderjährigen Mutter betraut. Die Obsorge für Kinder von minderjährigen Müttern ist somit zwischen der Mutter und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geteilt. Gibt es jedoch eine geeignete volljährige Person im Umfeld der minderjährigen Mutter, die bereit ist, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung für das Kind zu übernehmen, kann ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden.

Für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung ist, wenn keine andere volljährige Person aus dem Umfeld der Mutter damit betraut wird, der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die gesetzliche Vertretung kommt dann dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach außen (Außenverhältnis) in allen Bereichen, somit auch im Bereich der Pflege und Erziehung, zu. Der minderjährigen Mutter kommt lediglich im sogenannten Innenverhältnis die Pflege und Erziehung zu. Gesetzlich vertreten kann sie das Kind auch in diesem Bereich nicht.

Pflege und Erziehung im Innenverhältnis

Pflege und Erziehung im Innenverhältnis bedeutet, dass die Mutter das Kind versorgt, pflegt, wäscht, wickelt und dafür sorgt, dass das Kind beaufsichtigt und keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Wenn das Kind krank ist, bringt sie das Kind zur Ärztin/zum Arzt.

Gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis

Außenverhältnis bedeutet die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden oder Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Wenn z.B. eine Operation oder eine invasive (Eingriff in den Körper) Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, braucht die Ärztin/der Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes – also in diesem Fall des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Informationspflicht

Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit betreffend dieses Kind informieren, außer wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.

Information durch das Spital

In der Regel erfährt der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger durch das Geburtsspital von der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter. Daraufhin setzt sich der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Mutter und deren Familie in Verbindung, um das Thema Obsorge zu besprechen.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz