Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Sachverständigenhaftung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 1295, 1299 und 1300 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz