Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Zulassung von ausländischen Studierenden ohne EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (oder Staatenlosen) als ordentliche Studierende an Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Studienwerberin/der Studienwerber hat ein Reifeprüfungszeugnis, bei dem kein wesentlicher Unterschied besteht (was entweder durch Abkommen geregelt ist oder vom Rektorat im Einzelfall festgestellt wird, allenfalls mit Auflagen), oder die Studienwerberin/der Studienwerber hat eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorzulegen.
- Überdies muss die Studienwerberin/der Studienwerber über für einen erfolgreichen Studienfortgang notwendige Deutschkenntnisse bzw. der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird, verfügen. Kann der Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, ist eine Ergänzungsprüfung im Rahmen eines Universitätslehrganges vor der Zulassung zum angestrebten Studium abzulegen. Die Zulassung zum diesem Universitätslehrgang setzt jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) voraus.
Fristen
Es gilt grundsätzlich die allgemeine Zulassungsfrist bis spätestens 5. September oder 5. Februar jeden Jahres für das unmittelbar darauf folgende Semester, sofern die Universität für ausländische Studienwerberinnen/Studienwerber keine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt hat.
Ausnahme: Für ausländische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt sind, gelten dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer.
Gleichgestellt sind EU- und EWR-Bürgerinnen/-Bürger und in der Personengruppenverordnung 2018 aufgezählte Personen.
Bei künstlerischen Studienrichtungen gelten für Ausländerinnen/Ausländer dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer, die Aufnahme erfolgt aufgrund der Zulassungsprüfung über die künstlerische Eignung.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Auskünfte über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. die jeweilige Universität.
Weiterführende Links
- Universitäten
- LLP/Erasmus Programm (→ OeAD)
- Österreichische Vertretungsbehörden (→ BMEIA)
- Beglaubigung
- Anerkennung von Abschlüssen (→ BMFWF)
- Internationale Mobilität (→ BMFWF)
- Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (→ BMFWF)
Rechtsgrundlagen
- Lissabonner Anerkennungsübereinkommen
- Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
- Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung