Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Kosten und Verfahrenshilfe

Kosten

Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Dazu gehören folgende Kosten:

  • Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher)
  • Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
  • Vorprozessuale Kosten (z.B. Kosten der Beweissicherung)

Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die wirklich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren.

Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt werden immer in der Tarifordnung für anwaltliche Handlungen festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn die siegreiche Partei mit ihrem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart hat.

Wenn beide Parteien nur zum Teil Recht bekommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei zahlt ihre eigenen Kosten) oder verhältnismäßig verteilt (z.B. gewinnt eine Partei zu drei Viertel, erhält sie die Hälfte ihrer Kosten). Die Kosten mutwilliger Klagen hat die klagende Partei zu tragen.

Hinweis:

Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich sowie für den Fall, dass in der ersten Verhandlung erster Instanz die Rechtssache rechtswirksam verglichen wird, beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage.

Die Kostenentscheidung des Gerichts kann unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

Verfahrenshilfe

Durch die Verfahrenshilfe soll auch bedürftigen Personen die Führung von Prozessen (Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) ermöglicht werden. Diese muss beim zuständigen Prozessgericht (das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht) erster Instanz beantragt werden und wird bewilligt, wenn

  • eine Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht imstande wäre, den Prozess zu führen und
  • die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ändert sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung der Streitsache die finanzielle Situation zugunsten des Antragstellers, muss die Verfahrenshilfe unter Umständen zurückgezahlt werden.

Tipp:

Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei (jene Person, die Verfahrenshilfe beantragen möchte) ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag auf Verfahrenshilfe auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts stellen. Verwenden Sie dafür das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe". Verfahrenshilfeanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.

Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit oder ein Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

  • Einstweilige Befreiung, insbesondere von
    • Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren,
    • Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts,
    • Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie der Beisitzer (fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialgerichtssachen),
    • Notwendigen Barauslagen (z.B. Barauslagen des Rechtsanwalts, der der Partei beigestellt ist)
  • Vertretung durch einen Rechtsanwalt in anwaltspflichtigen Verfahren

Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Gegen diesen kann auch ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt Rekurs eingelegt werden.

Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach dem Einkommen bzw. Vermögen des Antragsstellers und wird immer individuell festgelegt.

Tipp:

Von der Verfahrenshilfe umfasst sind nur die eigenen Kosten. Unterliegt die Partei, die Verfahrensbeihilfe bewilligt bekommen hat, muss sie immer noch die Anwaltskosten des Gegners bezahlen. Diese werden allerdings vom Gericht nach dem Gesetz festgelegt.

Rechtsanwaltsverzeichnis (ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion