Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Arbeitnehmerrechte und -pflichten
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ist auf alle Arten des Wehrdienstes anzuwenden. Während der Zeit des Wehrdienstes ruhen Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Das Dienstverhältnis bleibt trotz der Einberufung aufrecht. An Urlaub steht aber nur jener Anteil zu, der für den Jahresrest gebührt, der nach Abrechnung des Wehrdienstes übrig bleibt.
Der Wehrdienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.
Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Einberufungsbefehls grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Wehrdienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Wehrdienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der Wehrdienstzeit.
Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Wehrdienst an.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Wehrdienstes wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Frist von 14 Tagen eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Einberufung mitteilt.
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung