Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Richter
Je nach Delikt fällt im Gerichtsverfahren die Entscheidung durch einen Richter bzw. durch mehrere Richter mit Laienbeteiligung (Schöffen, Geschworene).
Hinweis
Die richterliche Unabhängigkeit ist – als Verfassungsgarantie – ein entscheidender Bestandteil des Systems der Gewaltentrennung. Richter sind daher auf Dauer ernannt, weisungsungebunden, nicht absetzbar und nicht versetzbar.
Richter bekommen die einzelnen Fälle aufgrund der festen Geschäftsverteilung zugewiesen. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt, beispielsweise werden alle Beschuldigte, deren Familienname mit "A" beginnt, einem bestimmten Richter zugeteilt. Damit ist sichergestellt, dass jeder Fall nach objektiven Kriterien und ohne jegliche Einflüsse von dem jeweiligen Richter bearbeitet wird.
Neben den juristisch ausgebildeten Richtern werden Bürger als sogenannte Laienrichter zu Schöffen oder Geschworene berufen. Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.
Hinweis
Ausführliche Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich werde Laienrichter".
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion