Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion