Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Fischen in Oberösterreich – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Insbesondere ist es verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
- Einsatz elektrischen Stroms
- Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen
- Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen
- Verwendung künstlicher Lichtquellen
- Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder
- Unbeaufsichtigtes Auslegen einer Angelrute
- Fischfang in Einrichtungen zum Durchzug der Fische (z.B. Fischwege, Schleusen usw.) sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne Fischerlegitimationen oder ohne diese bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht auszuhändigen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße
- Verwendung verbotener Fangmethoden
Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion