Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zum Unterhalt
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion