Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Grundversorgung mit Telefon, Internet, Strom etc.

Unternehmen der Telekommunikation, Post, Verkehr, Energie- und Wasserversorgung und Abfallentsorgung sind als Unternehmen der Daseinsvorsorge zur Erbringung von sogenannten Universaldiensten verpflichtet und unterliegen dabei einem Kontrahierungszwang. Diese gesetzlichen Verpflichtungen sollen eine gewisse Grundversorgung an lebenswichtigen Dienstleistungen sicherstellen.

Kontrahierungszwang (Pflicht zum Vertragsabschluss)

Der Kontrahierungszwang bedeutet, dass diese Unternehmen verpflichtet sind, mit allen, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, einen Vertrag abzuschließen. Diese werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) detailliert festgelegt. Dabei dürfen diese Unternehmen hinsichtlich der Vertragsbedingungen niemanden willkürlich benachteiligen. Aufgrund des Kontrahierungszwangs ist es also nicht zulässig, einen Vertragsabschluss grundlos abzulehnen.

Zulässige Ablehnungsgründe sind jedoch beispielsweise im Fall der gewünschten Herstellung eines Internetzugangs die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anschlussherstellung bzw. die mangelnde Netzverfügbarkeit am betroffenen Standort. Ein weiterer zulässiger Ablehnungsgrund für einen Vertragsabschluss wäre jener der unzureichenden Bonität (Kreditwürdigkeit). Das Telekommunikationsunternehmen ist berechtigt, vor Vertragsabschluss Auskünfte zur Bonität einzuholen und auch einen Wirtschaftsauskunftsdienst damit zu beauftragen. Eine Verbraucherin/ein Verbraucher hat im Gegenzug das Recht, von beiden Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten für die Bonitätsprüfung verwendet wurden und woher diese stammen. Das Unternehmen ist dann dazu verpflichtet, darüber kostenlos und vollständig zu informieren, auch darüber, wie die Bonität berechnet wurde. Ergibt diese Auskunft, dass unrechtmäßig Daten gesammelt und verarbeitet wurden, hat die geprüfte Person Anspruch darauf, dass diese Daten gelöscht werden. Dieser kann bei der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden.

Universaldienst

Telefon, Internet und Post

Die Basisversorgung sichert der sogenannte Universaldienst. Demnach hat jede Person Anspruch auf ein Mindestangebot an Telekommunikations- bzw. Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen und mit einer gewissen Qualität. Im Telekommunikationsbereich wird der Universaldienst durch den Wettbewerb erbracht und umfasst folgende Dienste:

  • Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst. Dieser Anschluss muss für den Betrieb eines Faxgerätes und für einen Zugang zum Internet geeignet sein.
  • Auskunftsdienst über die Rufnummern der Teilnehmerinnen/Teilnehmer aller Betreiber
  • Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses (Telefonbuch)

Jede Person hat also Anrecht auf einen Internetzugang, unabhängig von Wohn- oder Geschäftsort. Es ist ausreichend, wenn der Internetzugang entweder über ein mobiles oder festes Netz zur Verfügung gestellt werden kann. Es gibt auch kein Wahlrecht auf eine bestimmte Anschlussart oder dass dieser von einem bestimmten Unternehmen hergestellt wird. Ein Anbieter ist für den Universaldienst ausreichend. Wenn dieser mobil erbracht wird, besteht ein Anspruch auf Indoor-Versorgung, jedoch nicht auf Nutzung in jedem einzelnen Raum.

Universaldienst bedeutet auch nicht, dass jemand ein Anrecht auf besonders schnelles Internet hat. Der Anschluss muss lediglich einen ausreichenden Zugang zum Internet gewährleisten. Der ist gegeben, wenn ein Unternehmen Internetanschluss (mobil oder fest) zu erschwinglichen Kosten anbietet, der im Wesentlichen eine Teilnahme am gesellschaftlichen oder geschäftlichen Leben ermöglicht (E-Banking, E-Government, E-Learning etc.). Streamingdienste fallen nicht darunter.

Im Bereich der Postdienstleistungen ist die Österreichische Post AG verpflichtet, den Universaldienst im Inland, aber auch grenzüberschreitend zu erbringen. Auch andere Unternehmen dürfen die genannten Dienste ebenfalls anbieten. Der Universaldienst umfasst:

  • Abholung
  • Sortierung
  • Transport und
  •  Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und Postpaketen bis 10 kg sowie
  • Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) überprüft in den Bereichen Telekommunikation und Post die Entgelte für Dienste im Universaldienstbereich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienste im Universaldienstbereich sowie  Maßnahmen zur Sicherstellung des Universaldienstes. Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als zuständige Behörde die Aufgabe, mittels Bescheides die Versorgung einer betroffenen Nutzerin/ eines betroffenen Nutzers sicherzustellen.

Strom und Gas

Im Strom- und Gasbereich besteht ebenso die Pflicht zur Grundversorgung (Universaldienst) zu den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum allgemeinen Tarif für die Grundversorgung.

Das bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich Strom und Gas abschalten dürfen, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden. Aber der gesetzliche Anspruch der Grundversorgung ermöglicht es Verbraucherinnen/Verbrauchern und Kleinunternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten, die rasche Wiedereinschaltung der Anlage zu erreichen bzw. eine drohende Abschaltung abzuwenden. Diese können sich gegenüber dem aktuellen Anbieter, aber auch gegenüber jedem anderen Anbieter auf die Grundversorgung berufen. Im Fall der Grundversorgung gilt auch bei Strom und Gas eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang). Mit dem Grundversorgungsvertrag entsteht ein neues, vom ursprünglichen Energieliefervertrag unabhängiges Vertragsverhältnis. Voraussetzungen dafür sind die Berufung darauf und die Entrichtung des Teilbetrages für einen Monat im Voraus.

Die bereits bestehenden Schulden bleiben jedoch weiterhin bestehen. Wegen dieser Altschulden darf die Anlage aber nicht abgeschaltet werden, solange die ab Berufung auf die Grundversorgung entstehenden Kosten für weiter anfallende Verbrauchsmengen zeitgerecht beglichen werden. Im Fall von Streitigkeiten kann das Streitschlichtungsverfahren bei der E-Control in Anspruch genommen werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Finanzen