Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Ausgehzeiten für Jugendliche

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 anzugleichen.

Die Regelungen der Ausgehzeiten bedeuten nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben, den im Gesetz angegebenen Zeitrahmen auszuschöpfen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe zu verstehen. Eltern und Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, im Hinblick auf das Alter und die konkreten persönlichen Umstände kürzere Ausgehzeiten festzulegen. Die Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich!

In der Tabelle befinden sich Informationen, wie lange Jugendliche sich beispielsweise bei öffentlichen Veranstaltungen, in Lokalen bzw. Discotheken aufhalten dürfen.

Tipp:

Um das Alter nachweisen zu können, sollten Jugendliche immer einen Lichtbildausweis bei sich haben.

Ausgehzeiten in den unterschiedlichen Bundesländern
Bundesland
Ausgehen erlaubt – Zeitraum
Burgenland
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Kärnten
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Niederösterreich
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Oberösterreich
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 22 Uhr
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 24 Uhr
  • Ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung
  • Unter 16 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Jugendliche/der Jugendliche dabei nicht besonderen Gefahren oder schädlichen Einflüssen ausgesetzt und ihr/sein Wohl nicht gefährdet ist
  • Erwachsene, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten anvertraut wurde, müssen grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten mitführen
Salzburg
  • Unter 12 Jahren in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 12 und 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn
    • Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird
    • Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Steiermark
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
  • Die oben angeführten Zeiten gelten weder für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist, noch für Jugendliche, die bereits vor 5 Uhr zum Betriebs- oder Ausbildungsort gelangen müssen (wie z.B. Bäckerlehrlinge)
  • In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
  • Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.
    Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Tirol
  • Aufenthalt an öffentlichen Orten
    • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
    • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr
    • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    • Ab 16 Jahren unbegrenzt
  • Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen
    • Unter 14 Jahren bis 23 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr
    • Zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung
    • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Vorarlberg
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr
  • Jugendliche bis 16 Jahre von 5 bis 1 Uhr
  • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist  
  • Jugendliche ab 16 Jahren unbegrenzt
Wien

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt 
Letzte Aktualisierung: 12.08.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion