Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Korruptionsstrafrecht im öffentlichen Bereich

Das Korruptionsstrafrecht soll unter anderem verhindern, dass eine Person, die ein Amt im staatlichen Bereich innehat, also ein Amtsträger, seine Position missbraucht, um z.B. sich einen Vorteil zu verschaffen.

Der Begriff "Amtsträger"

Grundsätzlich sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts vom Korruptionsstrafrecht erfasst, wie z.B. die Universitäten.

Amtsträger ist insbesondere jeder, der für Bund, Länder oder Gemeinden, Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Kirchen und Religionsgemeinschaften), für einen anderen Staat oder internationale Organisationen  Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt oder Unionsbeamter ist.

Es ist auch jeder als Amtsträger erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist,

  • an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar
  • mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
  • jedenfalls aber alle Organmitglieder bzw. Bedienstete von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Bundesländer oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen.

Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist in vollem Umfang strafbar.

Vorteilsannahme und "Anfüttern"

Amtsträger oder Schiedsrichter dürfen nie für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts Vorteile fordern,  annehmen oder sich versprechen lassen. Annehmen dürfen sie diese nur dann, wenn sich der Vorteil als "gebührlicher Vorteil" erweist.

"Gebührliche Vorteile" sind

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen einer Veranstaltung gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder der Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt
    Beispiel: Spenden zur Förderung der Kunst und Wissenschaft, ohne dabei einen bestimmenden Einfluss zur Zweckverwendung auszuüben, gelten als gebührlicher Vorteil.
  • Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen

Strafbar ist auch, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium ist dabei eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers.

Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einen Vorteil zur Beeinflussung einem Amtsträger zuwendet ("Anfüttern").

Zuständiges Gericht bei einem Auslandsbezug

Sämtliche Korruptionsdelikte, wie z.B. die Bestechung oder Vorteilszuwendung, von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland sind, unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit gegeben ist, in Österreich strafbar.

Strafbar ist dies auch, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder eines österreichischen Schiedsrichters begangen wurde.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 04.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion