Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines zum Asyl

Allgemeines

Die Gewährung von internationalem Schutz ist eine wichtige völker- und menschenrechtliche Verpflichtung. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:

  • Status der/des Asylberechtigten (Flüchtling, Asyl)
  • Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (subsidiärer Schutz).

Im österreichischen Asylverfahren gilt der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. Das heißt, dass bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt wird, ob Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen humanitären Aufenthalt vorliegen.

Asylberechtigte (Anerkannte Flüchtlinge)

Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten diese Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.

Als Asylwerberin/Asylwerber gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), erhalten seit der Novelle "Asyl auf Zeit" (in Kraft seit 1. Juni 2016) vorerst ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Liegen danach nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vor, kommt es von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Kommt es jedoch im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse oder liegt ein sonstiger Aberkennungsgrund vor (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens), so ist von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und der Status der/des Asylberechtigten bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit Bescheid abzuerkennen. 

Asylberechtigte sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen.

Ausschluss von Asyl

Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft oder die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz.

Aberkennung Asyl

Der Status der/des Asylberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat. Ergibt sich aus der Analyse der Staatendokumentation, dass es im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist, wird ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet.

Folgen der Aberkennung

Wird der internationale Schutz aberkannt, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage:

  • Duldung etwa in den Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. wenn trotz Mitwirkung keine Rückreisedokumente beschafft werden können) nicht möglich ist
  • Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt)
  • Umstieg in das reguläre Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht

Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz)

Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, deren Leben oder Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber bedroht wäre. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten (verlängerbaren) Schutz in Österreich.

Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann.

Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten wird (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für weitere zwei Jahre

Ein späterer Umstieg auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich.

Aberkennung von subsidiärem Schutz

Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe oben bei Asyl), die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat.

Verlängerungsantrag der Aufenthaltsberechtigung (subsidiär Schutzberechtigte)

Ein Verlängerungsantrag kann während der Gültigkeitsdauer gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kommen der Person weiterhin alle Rechte einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

Liegen die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes weiterhin vor, wird die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid für weitere zwei Jahre verlängert.

Unterlagen und Form

Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.

Zuständige Stelle

Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)

Kosten

Keine

Unbegleitete minderjährige Fremde

Im Zulassungs- sowie im inhaltlichen Asylverfahren sind unter unbegleiteten minderjährigen Fremden alle drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die sich nicht in Begleitung eines Elternteils oder einer/eines sonstigen Obsorgeberechtigten befinden. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen. Unbegleitete Minderjährige werden aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität im Zulassungsverfahren vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen wird.

Im Zulassungsverfahren werden unbegleitete Minderjährige von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. die/der Jugendliche untergebracht ist. Für unbegleitete Minderjährige besteht im Regelfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 14. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres