Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche
Prinzipiell kann ab Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ein Mietvertrag von der/dem Jugendlichen abgeschlossen werden.
Wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, kann bereits vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige/mündiger Minderjähriger ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wenn
- die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder
- das regelmäßige Einkommen der Jugendlichen/des Jugendlichen (z.B. Lehrlingsentschädigung, Taschengeld) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass die Jugendliche/der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete "gut leisten" kann.
Hinweis
"Gut leisten" heißt in diesem Fall, dass durch die Mietbelastung nicht das gesamte monatliche Einkommen verbraucht werden darf, weil mit diesem Einkommen auch die Lebensbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Kleidung) abgedeckt werden müssen.
Falls das nicht der Fall ist, d.h. wenn die Lebensbedürfnisse gefährdet sind, ist der von der Jugendlichen/dem Jugendlichen abgeschlossene Mietvertrag "schwebend unwirksam", d.h. er gilt solange als nicht abgeschlossen, bis die Eltern (Erziehungsberechtigten) entweder ausdrücklich zustimmen (dann ist er abgeschlossen) oder nicht zustimmen (dann bleibt er nicht abgeschlossen).
Ein Mietvertrag sollte jedenfalls Folgendes genau regelen:
- Mietgegenstand
- vereinbartes Entgelt für die Miete (Mietzins)
- Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag
- Mietdauer (befristet oder unbefristet)
Es besteht auch die Möglichkeit, mit jemandem in einer Wohngemeinschaft zu leben, der über 18 Jahre alt ist und einen Mietvertrag abschließen kann.
Weitere Informationen über den Abschluss von Verträgen finden sich im Kapitel "Jugendrechte".
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 170, 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz