Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Antragserfordernisse
Der Antrag, mit dem ein Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend gemacht wird, kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden.
Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit für die Einbringung des Antrages die Verwendung eines Formblattes vorgesehen ist, muss dieses verwendet werden.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Eine Erklärung über die Art des Antrags
- Den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
- Den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
- Den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
- Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
- Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.
Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz