Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Besonderheiten im B-Blatt
Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:
Jeder Eigentumsanteil (nicht die Eigentümerin/der Eigentümer) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.
Der Anteil ist im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen:

Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin/der Eigentümer wechselt. Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:
- Eigentumsübertragung an mehrere Personen
- Erwerb mehrerer Anteile durch eine Person
- Eigentumsübertragung an einem Teil eines Anteils
- Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers
- Teilung des Anteils ohne Eigentumsübergang
- Zusammenziehung zweier bestehender Anteile einer Eigentümerin/eines Eigentümers
Transaktion, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft wurde:

Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.
Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:

- Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung
- Bei Erwerb mehrerer verschieden belasteter Anteile ist die Eigentumseintragung bei jedem dieser Anteile vorzunehmen
- Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müsste dieser (wie bei der teilweisen Veräußerung) geteilt werden
- Vormerkungen des Eigentumsrechts werden auf den Anteil eingetragen, auf den sie sich beziehen, d.h. dass die/der einverleibte und vorgemerkte Eigentümerin/Eigentümer unter derselben LNR eingetragen sind. Die Zuordnung weiterer Eintragungen gegen diese Eigentümerin/diesen Eigentümer muss daher durch entsprechende Zusätze in diesen Eintragungen geschehen. Dies gilt auch für Eintragungen gegen eine/einen der beiden Eigentümerinnen/Eigentümer im C-Blatt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz