Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Radfahrausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Lenkerin/der Lenker eines Fahrrades muss mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Lenken eines Fahrrades von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden (wobei die Straßenverkehrsordnung in diesem Fall kein Mindestalter des begleiteten Kindes festlegt), oder Inhaberin/Inhaber einer behördlichen Bewilligung (so genannter "Radfahrausweis") sein.
Diesen Radfahrausweis hat die Behörde auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu erteilen, wenn das Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt (Radfahrprüfung).
Hinweis
Wie dieser Nachweis zu erfolgen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt und könnte von den zuständigen Behörden unterschiedlich behandelt werden.
Für Kinder unter 12 Jahren besteht eine Radhelmpflicht. Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Voraussetzungen
- Alter: vollendetes 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe oder vollendetes 10. Lebensjahr
- Geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern
- Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften
Rechtsgrundlagen
§§ 65, 68 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur