Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Zäune
Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.
Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.
Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.
Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:
- Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
- In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen
Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.
Rechtsgrundlagen
§ 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion