Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Grundsatz: Therapie statt Strafe

Für drogenkonsumierende Rechtsbrecherinnen/Rechtsbrecher sieht das österreichische Recht verschiedene Alternativen zur Bestrafung vor. Damit trägt das Recht dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" bei Suchtkranken Rechnung, da die reine Bestrafung bei Suchtkranken oft keine Einsicht und/oder Änderung ihres Suchtverhaltens hervorruft. Sozial- und gesundheitspolitische Maßnahmen können unter Umständen eine Besserung oder sogar Heilung der von psychoaktiven Substanzen Abhängigen herbeiführen.

Es bestehen folgende Alternativen zur Bestrafung:

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung oder vorläufige Einstellung des Verfahrens

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren: Es wird kein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein bereits laufendes Gerichtsverfahren eingestellt, wenn

  • jemand Suchtmittel (bis zur Grenzmenge) ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen erworben, besessen, erzeugt, befördert, ein- oder ausgeführt, angeboten, überlassen oder verschafft hat, Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut hat oder "Magic Mushrooms" angeboten, überlassen, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs angebaut hat und
  • die Person sich einer Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde unterzogen hat und von dieser entweder keine "gesundheitsbezogene Maßnahme" für notwendig erachtet wird oder die Gesundheitsbehörde eine solche für notwendig hält und sich die betroffene Person bereit erklärt, sich dieser zu unterziehen.

Hinweis

Darüber hinaus kann unter ganz bestimmten, aber strengeren Voraussetzungen auch von der Verfolgung anderer, schwerwiegenderer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) abgesehen werden.

Aufschub des Strafvollzuges

Die verhängte Haftstrafe muss nicht sofort angetreten werden oder die verhängte Geldstrafe muss nicht sofort beglichen werden, wenn

  • die/der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist,
  • eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet, verhängt wurde und
  • sich die/der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen "gesundheitsbezogenen Maßnahme" zu unterziehen. 

Wenn die "gesundheitsbezogene Maßnahme" erfolgreich absolviert wurde, so hat das Gericht die unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.

Hinweis

Bei Verurteilungen wegen der schwersten Fälle von Suchtmittelhandel ist ein Strafvollzugsaufschub nach dem SMG nicht möglich.  

Internes Krisenmanagement der Schulen und des Bundesheeres ohne Einschaltung der Justizbehörden

Das SMG ermöglicht Schulen bei Vorliegen eines Drogenmissbrauches ein schulinternes Krisenmanagement unter der Führung der Schulleitung ohne Einschaltung der Gesundheitsbehörde und ohne Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Wenn konkrete Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein Klassenmitglied Suchtgift missbraucht, so ist es – aufgefordert von der Schulleitung – von der Schulärztin/dem Schularzt und, wenn es für erforderlich gehalten wird, auch vom schulpsychologischen Dienst zu untersuchen. Schulärztin/-arzt und gegebenenfalls der schulpsychologische Dienst prüfen, ob ein Suchtgiftmissbrauch beim Klassenmitglied vorliegt und ob eine bzw. welche "gesundheitsbezogene Maßnahme" notwendig und zweckmäßig ist. Führt es die angeordnete "gesundheitsbezogene Maßnahme" durch und berichtet der Schule hierüber in regelmäßigen Abständen, dann sind von der Schulleitung keine weiteren Schritte zu setzen.

Hinweis

Falls das Klassenmitglied seine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Untersuchung durch die Ärztin/den Arzt und gegebenenfalls des schulpsychologischen Dienstes oder auch die Durchführung der angeordneten "gesundheitsbezogenen Maßnahme" verweigern, dann ist die Gesundheitsbehörde von der Schulleitung zu verständigen.  

Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn sich bei der Stellungsuntersuchung ein begründeter Verdacht über einen Suchtgiftmissbrauch ergibt.

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 14 und 35 bis 40 Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz