Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen
Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich erst ab bestimmten Altersgrenzen erlaubt. Entscheidend sind dabei das Alter beider Personen sowie der Altersunterschied.
Wenn beide unter 14 Jahre alt sind, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Strafbarkeit beginnt erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Wenn eine Person unter 14 ist, macht sich die ältere Person nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar:
- Bei sexuellen Handlungen ohne Geschlechtsverkehr: keine Strafbarkeit, wenn die jüngere Person mindestens 12 Jahre alt ist und der Altersunterschied maximal vier Jahre beträgt.
- Bei Geschlechtsverkehr: keine Strafbarkeit, wenn die jüngere Person mindestens 13 Jahre alt ist und der Altersunterschied maximal drei Jahre beträgt.
Beispiele:
- Sie ist 13 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen beiden ist gesetzlich erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 13 Jahre ist.
- Sie ist 13 Jahre und er 17 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist gesetzlich nicht erlaubt, da der Altersunterschied über drei Jahre beträgt.
- Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist nicht erlaubt, da der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt und ein Partner unter 13 Jahre ist.
- Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, zwischen den beiden sind erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 12 Jahre ist.
Wenn beide über 14 Jahre alt sind, sind einvernehmliche sexuelle Kontakte erlaubt. Freiwilligkeit ist in allen Konstellationen Voraussetzung für Straffreiheit.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Strafbar macht sich, wer sexuelle Handlungen vornimmt oder veranlasst:
- mit einer Person unter 16 Jahren, wenn deren mangelnde Reife ausgenutzt wird, oder
- mit einer Person unter 18 Jahren, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder ein Entgelt geleistet wird.
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, je nach Schwere des Delikts.
Beratungsangebote
Die Beratungen sind grundsätzlich kostenlos und erfolgen immer streng vertraulich:
- First Love Beratungsstellen und Ambulanzen
- Familienberatungsstellen
- Rat auf Draht
- Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11)
- Familien und Jugend Beratung (BKA)
- Aktion Leben
- Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
- Österreichisches Jugendportal
