Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
EWR-Bürger bzw. Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Achtung
Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Voraussetzungen
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.
Fristen
Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers bzw. der Schweizerin/des Schweizers örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: die MA 35
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zu Niederlassung, Visum und Aufenthalt finden sich in den Kapiteln "Aufenthalt in Österreich" und "Visum für Österreich".
Rechtsgrundlagen
- §§ 51 bis 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Meldegesetz (MeldeG)
Zum Formular
Dokumentation für EWR-Bürger, Schweizer, Familienangehörige – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres