Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Errichtung der letztwilligen Verfügungen
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:
- Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten
- Folgende Personengruppen können nur in einem sogenannten öffentlichen Testament (also mündlich vor Gericht oder notariell) testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit (also eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Reife) gegeben ist:
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren
- Folgende Personengruppen können kein Testament errichten:
- Personen unter 14 Jahren
- Geistesschwache
- Geisteskranke sowie
- Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund (z.B. bei einem akuten Vollrausch) ausgeschlossen ist
Für letztwillige Verfügungen vor dem 1. Jänner 2017 gilt:
Personen, denen wegen einer Behinderung ein Sachwalter für bestimmte, einzelne oder alle Angelegenheiten bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet ist.
Für letztwillige Verfügungen nach dem 1. Jänner 2017 ist diese Vorschrift nicht mehr anwendbar.
Auf Verfügungen ohne Erbseinsetzung sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer