Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Mandatsverfahren im Strafrecht

Seit dem 1. Jänner 2015 besteht auch im Strafrecht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Strafen durch schriftliche Strafverfügungen ohne vorausgehende Hauptverhandlung festzusetzen.

Mit der Strafverfügung darf

Ein solches Vorgehen (Erlass einer Strafverfügung durch das Gericht) ist in Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht durch Einzelrichter möglich und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Die Strafverfügung muss neben der angeklagten Person und gegebenenfalls ihrem Verteidiger auch dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt Strafantrag zugestellt werden.

Voraussetzungen

Eine Strafe kann ohne vorausgehende Hauptverhandlung durch schriftliche Strafverfügung festgesetzt werden, wenn

  • es sich um ein Vergehen handelt und
  • der Angeklagte zur Straftat vernommen wurde und
  • nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
  • das Gericht das Verfahren nicht z.B. wegen Geringfügigkeit oder aufgrund der Anwendung diversioneller Maßnahmen mittels Beschluss einstellt,
  • das Gericht ausreichende Informationen hat, um über Schuld und Strafe entscheiden zu können,
  • sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.

Dem Gericht steht es allerdings frei, die angeklagte Person und das Opfer zu vernehmen.

Hinweis

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Strafverfügung ohne Hauptverhandlung!

Inhalt der Strafverfügung

Die Strafverfügung muss unter anderem

  • eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben, sowie
  • den deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung rechtskräftig und vollstreckbar wird, falls nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird,

enthalten.

Einspruch gegen die Strafverfügung

Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier Wochen ab Zustellung der Strafverfügung schriftlich gegen diese Einspruch erheben.

Ein Einspruch muss keine formalen Erfordernisse erfüllen. Es ist ausreichend, wenn aus dem Schriftstück ("Einspruch") die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

Wurde Einspruch erhoben und war dieser zulässig, wird eine Hauptverhandlung durchgeführt.

Ein Einspruch ist unzulässig und wird durch das Gericht zurückgewiesen, wenn

  • er verspätet ist, 
  • er von einer Person eingebracht wird, die kein Einspruchsrecht hat, oder wenn
  • er von einer Person eingebracht wird, die darauf verzichtet hat.

Wird kein Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, wird diese rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion