Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung