Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Besteuerung nach Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitnehmern

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen in der Regel der Besteuerungshoheit mehrerer Staaten: Einerseits hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, unabhängig davon, in welchem Land sie erzielt werden. Andererseits besteuert auch der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die betroffenen Einkünfte. Somit kann es vorkommen, dass dieselben Einkünfte sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Wohnsitzstaat zu versteuern sind. Es kommt also grundsätzlich zu einer doppelten Steuerpflicht. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (→ USP) abgeschlossen. Im Rahmen dieser Abkommen wird geregelt, welcher Staat die Einkünfte besteuern darf und wie eine allfällige Doppelbesteuerung vermieden wird.

Die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern richtet sich in den DBA in der Regel danach, wo sie tätig werden (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Der Ansässigkeitsstaat muss die Einkünfte dann befreien oder ausländische (Lohn-)Steuer anrechnen (siehe dazu "Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (→ USP)"). Bei kurzfristigen Auslandstätigkeiten, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht für ein ausländisches Unternehmen oder für eine Betriebsstätte des inländischen Unternehmens im Tätigkeitsstaat arbeitet, verbleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

Da die Regelungen in den einzelnen DBA jedoch unterschiedlich sind, empfiehlt sich im Einzelfall jedenfalls eine kompetente Abklärung der DBA‑Rechtslage. Wenn der ausländische Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht hat, richten sich die näheren Umstände (Steuererklärung und ‑entrichtung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer) ausschließlich nach dortigem Steuerrecht. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sich um die korrekte Versteuerung in diesem Staat kümmern, das österreichische Finanzamt kann dabei keine Hilfe leisten.

Grenzüberschreitende Entsendung (Gestellung) von Arbeitnehmern

Schwierige Fragen und Abgrenzungsprobleme können sich bei der Arbeitnehmerentsendung im Konzern sowie beim Personalleasing ergeben. Denn im Falle einer Arbeitskräftegestellung (im Sinne einer Passivleistung) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Arbeitgeberin/Arbeitgeber anzusehen ist. Somit sind die Einkünfte der gestellten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Löhne, Gehälter) selbst bei kurzfristigen Entsendungen im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung, ob im konkreten Einzelfall eine Arbeitskräftegestellung im Sinne der DBA-Regelungen vorliegt.

Steht bei der Entsendung ins Ausland fest, dass die Einkünfte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat besteuert werden dürfen und auch tatsächlich besteuert werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lohnsteuerabzug im Entsendungsstaat Österreich unterbleiben. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung, da die österreichische Arbeitgeberin/der österreichische Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet.

Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens eine Tätigkeit in Österreich aus, so darf Österreich die auf die Tätigkeit entfallenden Löhne/Gehälter besteuern. Das Besteuerungsrecht wird in der Regel im Wege der Veranlagung oder eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs wahrgenommen.

Werden im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung Arbeitskräfte zur Arbeitsausübung im Inland überlassen, treffen die österreichische Beschäftigerin/den österreichischen Beschäftiger besondere Pflichten (→ USP).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen