Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Beschäftigungsverbote vor Entbindung
In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:
- absolutes Beschäftigungsverbot:
Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen.- Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
- Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
- individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
Über die acht Wochen hinaus, wenn- die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
- ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
- Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
- Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
- Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
- Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
- Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
- Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
- Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind
Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.
Achtung
Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz