Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre gibt es beispielsweise beim Melderegister: Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats (in Wien beim "Meldeservice") eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (z.B. begründete Sorge vor Racheakten). Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.
Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.
Hinweis
Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.
Die Grenzen der Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).
Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:
- Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
- Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
- Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion