Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Was ich nach der Geburt zu beachten habe
Nach der Geburt eines Kindes müssen ein paar Behördenwege gemacht werden. Was muss ich für mein Kind beantragen? Welche Untersuchungen stehen noch an? Bekomme ich finanzielle Unterstützungen für mein Kind? Ab wann muss ich wieder arbeiten gehen?

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Behördenwege für das Kind

Die Geburt eines Kindes ist mit ein paar Behördenwegen verbunden. Das Kind braucht Dokumente wie die Geburtsurkunde, die Bestätigung der Meldung, den Staatsbürgerschaftsnachweis oder manchmal auch einen Reisepass und/oder Personalausweis. Über den digitalen Babypoint können Sie einige Dokumente elektronisch erhalten. Die Erstausstellung einiger Dokumente wie beispielsweise die Geburtsurkunde kann dort elektronisch durchgeführt werden.
Mehr Info zur Checkliste – Behördenwege bei der Geburt eines Kindes

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Auch nach der Geburt des Kindes sieht der Eltern-Kind-Pass (vormals Mutter-Kind-Pass) bis zum fünften Lebensjahr des Kindes ärztliche Untersuchungen vor. Normalerweise ist das Kind bei den Eltern mitversichert. Die Untersuchungen sind bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherung kostenlos.
Mehr Info zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Finanzielle Unterstützung nach der Geburt

Es gibt verschiedene finanzielle Unterstützungen für Familien. Diese gibt es während der Schwangerschaft und danach. Vor der Geburt gibt es das (Sonder-)Wochengeld, nach der Geburt das (Sonder-)Wochengeld während der Schutzfrist, die Familienbeihilfe oder das Kinderbetreuungsgeld. Außerdem gibt es steuerliche Vorteile in Form von Absetz- und Freibeträgen für Familien (z.B. Kinderfreibetrag, Familienbonus Plus).
Mehr Info zur Checkliste – Beruf und Finanzielles nach der Geburt eines Kindes

Mutterschutz

Beschäftigungsverbote nach der Geburt

Arbeitnehmerinnen dürfen acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist) nicht beschäftigt werden. Im Falle einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. Hat sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diese Verkürzung. Maximal kann die Schutzfrist nach der Geburt 16 Wochen betragen.
Mehr Info zum Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Meldung der Elternkarenz

Nach Ablauf der Schutzfrist kann Elternkarenz in Anspruch genommen werden. Beginn und Dauer der Karenz müssen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden. Dienstnehmerinnen müssen den beabsichtigten Beginn und die beabsichtigte Dauer der Karenz vor Ablauf der Schutzfrist melden. Möchte der Vater direkt nach Ablauf der Schutzfrist Elternkarenz nehmen, so hat er dies spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden.
Mehr Info zur Elternkarenz

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Mutterschutz

Arbeitnehmerinnen haben während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen Kündigungsschutz. In dieser Zeit können sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht rechtswirksam gekündigt werden.

Für eine Entlassung

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt oder
  • bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt

muss grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht zustimmen.

Während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich durchgeführt wurde.
Mehr Info zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz