Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Arbeitslosengeld – Ruhen
In bestimmten Situationen "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Die Dauer des Anspruchs insgesamt (z.B. Bezugsdauer von 20 oder 30 Wochen usw.) wird davon aber nicht beeinflusst; es kommt nur zu einer zeitlichen Verschiebung.
Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während
- des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
- eines Auslandsaufenthaltes (außer in bestimmten Fällen, siehe unten),
- des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
- des Präsenz- oder Zivildienstes,
- des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung besteht,
- des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
- des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung und
- des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt.
Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Liegen jedoch berücksichtigungswürdige Umstände für den Aufenthalt im Ausland vor, kann ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten z.B. die nachweisliche Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland, eine Ausbildung im Ausland oder zwingende familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen). Ist ein solcher Umstand gegeben, muss bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ein Nachsichtsansuchen unter Bekanntgabe des Grundes und Vorlage etwaiger Bestätigungen gestellt werden.
Hinweis
Wird ein Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld ("Sperrfrist"). Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Ruhensbestimmungen" (→ AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Ausschlussfrist" (→ AMS)
- Arbeitslosengeld (→ AMS)
- AMS-Geschäftsstellen (→ AMS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz