Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Fischen in Tirol – Berechtigung und Dokumente
Allgemeines
Grundsätzlich benötigt man eine gültige Tiroler Fischerkarte, um an den Gewässern in Tirol fischen zu dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Angelteiche. Neben der Fischerkarte gibt es in Tirol die Gastfischerkarte.
Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nicht selbständig im Revier fischen. Allerdings dürfen sie bei einer Aufsichtsperson, die alle fischereilichen Voraussetzungen erfüllen muss, ohne Fanglizenz "mitfischen", sofern der Bewirtschafter dem zustimmt.
Der Fischer muss die Fischerkarte mit sich führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorweisen. Besitzer von Gastfischerkarten benötigen zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis.
Personen, die das Berufsfischerpatent besitzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung auch durch die Vorlage des Berufsfischerpatents erbringen.
Fischerkarte
Die Tiroler Fischerkarte dient als Nachweis über die fischereifachliche Eignung (entsprechende Ausbildung) und die notwendige Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband.
Inhaber einer gültigen Tiroler Fischerkarte sind automatisch Mitglied beim TFV und haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Erstausstellung erfolgt durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und Stadtmagistrat Innsbruck). Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel man den Hauptwohnsitz hat. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Tirol, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel man überwiegend die Fischerei bzw. den Fischfang ausüben will.
Die Fischerkarte gilt immer für ein Kalenderjahr – also immer bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres – und ist in ganz Tirol gültig. Die Verlängerung der Fischerkarte geschieht automatisch durch die rechtzeitige Einbezahlung des Mitgliedbeitrages beim Tiroler Fischereiverband.
Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller bei der Erstausstellung erfüllen:
- Alter: ab 14 Jahren
- Nachweis einer fischereifachliche Eignung (z.B. Fischerprüfung)
- Nachweis, dass er den Verbandsbeitrag entrichtet hat
Die Fischerprüfung sieht einen mindestens 2-tägigen Ausbildungskurs vor mit anschließender schriftlicher Fischerprüfung (Multiple-Choice-Test).
Die fischereilichen Ausbildungen anderer Bundesländer und Staaten werden grundsätzlich anerkannt.
Gastfischerkarte
Die Gastfischerkarte gilt immer für 14 Tage und ist für ganz Tirol gültig. Die Gastfischerkarte wird vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten schriftlich in Form von Gastfischerkarten-Formularen ausgegeben werden.
Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:
- Alter: ab 14 Jahren
- Er muss glaubhaft machen, dass er fachlich geeignet ist
Inhaber einer Gastfischerkarte dürfen innerhalb der 14 Tage nur Tageslizenzen (keine Jahreslizenzen) lösen. Neben der Gastfischerkarte und der Tageslizenz ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion