Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
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Verein
Allgemeines zum Erbrecht
- Über das Erbrecht
- Berufung zum Erben
- Aneignungsrecht des Bundes (bisher Heimfallsrecht des Staates)
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Über das Erbrecht
Unter Erbrecht werden alle Vorschriften verstanden, die die Rechtsnachfolge das Vermögen betreffend eines Verstorbenen regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.
Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, er erwirbt dessen Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Ist nur eine Person als Erbe berufen, so wird sie Alleinerbe (sogenannter "Universalerbe"). Sind mehrere Personen als Erben berufen, so bilden sie als Miterben eine Erbengemeinschaft.
Vererblich sind:
- Alle Vermögenswerte des Verstorbenen (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
- Schulden des Verstorbenen. Daher ist, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten (Erbantrittserklärung).
- Unter Umständen Zugangs- und Verfügungsrechte über Internetprofile, Social Media, E-Mail-Konten und dergleichen.
Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Hierbei kann es jedoch Fortsetzungsrechte der Verlassenschaft bzw. naher Angehöriger geben.
Berufung zum Erben
Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.
Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder selbst regeln, was nach ihrem oder seinem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.
Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Verstorbenen und weist das vererbbare Vermögen dem Ehegatten und den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu.
Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Der Verstorbene konnte einerseits zu Lebzeiten ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.
Der Verstorbene muss aber andererseits bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote ihres oder seines Vermögens zukommen lassen. Wenn er dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht dieser nahen Angehörigen als pflichtteilsberechtigte Personen das Recht ein, von dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Betrages zu verlangen.
Es fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.
Aneignungsrecht des Bundes (bisher Heimfallsrecht des Staates)
In allerletzter Konsequenz, also wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben, kein erbberechtigter Lebensgefährte und auch keine Vermächtnisnehmer vorhanden sind, hat sich die Republik Österreich den Nachlass anzueignen. Man spricht dann von einer Aneignung des Bundes (bisher "Heimfallsrecht des Staates").
Weiterführende Links
Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (Notaries of Europe)
Rechtsgrundlagen
§§ 748, 750 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
