Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
- Allgemeines
- Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum
- Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.
Geschützt sind Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. Muttersprache, Hautfarbe) von der regionalen Mehrheit unterscheiden.
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen umfasst folgende Punkte:
- Sozialschutz: Zugang zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zu den Leistungen daraus (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Krankengeld, Kindergeld, Familienbeihilfe)
- Soziale Vergünstigungen: Wohnungsbeihilfe, Befreiung von Rezeptgebühren für Medikamente, verbilligte Fahrkarten
- Bildung: Zugang zu Schulen, Ausbildungsbeihilfen
- Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum): Abschluss eines Mietvertrags, Kauf einer Wohnung, Zugang zu Ämtern, Restaurants, Veranstaltungslokalen, Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, Geschäften, Beratungstätigkeiten, Banken, Versicherungen
Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum
Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit liegt beispielsweise vor, wenn:
- ein junger Mann mit dunkler Hautfarbe keine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio erhält
- ein Wohnungsinserat die Voraussetzung "nur Inländer" enthält
- einem jungen Mann türkischer Herkunft, der mit seinen österreichischen Freunden eine Diskothek besuchen möchte, der Einlass mit den Worten "Für dich heute nicht!" verweigert wird, während die anderen problemlos den Türsteher passieren dürfen
Tipp
Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt