Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Haftung für fremde Schulden

Allgemeines

Grundsätzlich haftet jeder Mensch nur für die Schulden, die sie/er selbst begründet hat, nicht aber für die Schulden der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Personen.

Es steht jedoch jedem frei, vertraglich die Haftung für fremde Schulden zu übernehmen (z.B. durch die Unterschrift auf einem fremden Kreditvertrag).

Haftung für Schulden des Ehepartners

Bestimmte Geschäfte, die die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner abschließt, wirken unmittelbar für und gegen die verdienende Ehepartnerin/den verdienenden Ehepartner. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Voraussetzungen

  • Der haushaltsführende Teil hat keine eigenen (nennenswerten) Einkünfte.
  • Das abgeschlossene Geschäft betrifft den gemeinsamen Haushalt.
  • Ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß wird nicht überstiegen.

Beispiel

Die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner haftet für den Kaufpreis eines Bügeleisens, nicht jedoch für die Kosten eines Umbaus einer gesamten Küche oder eines Liegenschaftskaufes. Wird diese Grenze überschritten, kann die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner das Geschäft nachträglich genehmigen; tut sie/er dies nicht, haftet die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner allein für diese Schulden.

Häufig verpflichten sich aber beide Eheleute vertraglich (z.B. bei Kreditaufnahme). Bei Zahlungsverzug kann die Gläubigerin/der Gläubiger wählen, von wem sie/er die Zahlungen verlangen will bzw. wen sie/er pfänden lässt.

Bei Gemeinschaftskonten sind beide Ehegatten Kontoinhaber und damit voll verfügungsberechtigt. Bei Kontoüberziehung haftet jede/jeder auch für die andere/den anderen.

Haftung für Schulden nach der Scheidung

Anlässlich einer Scheidung wird auf Antrag eine richterliche Entscheidung getroffen, wer im Innenverhältnis für die Schulden haftet. Im Außenverhältnis zur Gläubigerin/zum Gläubiger bleibt die Haftung beider Partner allerdings aufrecht.

Die Entlassung aus der Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft ist nur durch einen neuen Vertrag mit der Gläubigerin/dem Gläubiger, zu dem diese/dieser aber nicht gezwungen werden kann, möglich.

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Die Gläubigerin/der Gläubiger muss zunächst gegen die Hauptschuldnerin/den Hauptschuldner Exekution führen. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann die Gläubigerin/der Gläubiger gegen die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen vorgehen. Sie/er haftet für alles, was von der Hauptschuldnerin/vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, in der Regel auch für Zinsen und Kosten.

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Verbraucherinnen/Verbraucher die Haftung für fremde Schulden mitübernehmen, indem sie sich als Bürginnen/Bürgen, Mitschuldnerinnen/Mitschuldner oder auf ähnliche Art und Weise für die Zahlung einer fremden Schuld verpflichten.

 Für diese Fälle sieht das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Schutzmaßnahmen vor:

  • Die Gläubigerin/der Gläubiger muss die Verbraucherinnen/Verbraucher auf die von ihnen eingegangenen Risiken hinweisen, wenn die Gefahr besteht, dass die Schuldnerin/der Schuldner ihre/seine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann (und die Verbraucherin/der Verbraucher für die fremde Schuld zur Kasse gebeten wird).
  • Bei Unterlassung dieser aufklärenden Information durch die Gläubigerin/den Gläubiger hat die Verbraucherin/der Verbraucher die Möglichkeit, einzuwenden, dass sie/er die Haftung nicht oder nicht in diesem Ausmaß übernommen hätte.
  • In Ausnahmefällen kann das Gericht die von einer Verbraucherin/einem Verbraucher übernommene Haftung für eine fremde Verbindlichkeit (z.B. eine Bürgschaft für eine fremde Schuld) mäßigen oder auch ganz erlassen.

Das richterliche Mäßigungsrecht ist vor allem in Fällen bedeutsam, wo mittellose Ehegatten oder Kinder für die Schuld einer Angehörigen/eines Angehörigen mithaften.

Voraussetzungen

  • Die Verpflichtung der Verbraucherin/des Verbrauchers steht in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer/seiner Leistungsfähigkeit (sie/er verfügt über kein nennenswertes Einkommen, die Bürgschaft hat aber eine enorme Höhe) und
  • dieses Missverhältnis muss für die Gläubigerin/den Gläubiger erkennbar sein.

Darüber hinaus können Bürgschaften von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise sittenwidrig und damit ganz oder teilweise unwirksam sein.

Haftung für Schulden der Kinder

Für die Schulden, die von den Kindern gemacht werden, haften die Eltern nicht automatisch. Die Eltern haften nur dann, wenn sie sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.

Für Schadensersatzansprüche gegen Minderjährige haften die Sorgepflichtigen nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflichten schuldhaft verletzt haben.

Tipp

Weitere Informationen zu den Themen Kredit und Bürgschaft Jugendlicher finden sich auf unserer Seite Kredite.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz