Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

  • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
  • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
  • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

  • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
  • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
  • Geistliche und Ordenspersonen,
  • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
  • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

Achtung

Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion