Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen

Allgemeines

Mit Hilfe von Rechtsmitteln können unterliegende Parteien gegen Entscheidungen (z.B. Urteil, Beschluss) der Gerichte vorgehen.

Rechtsmittel werden im Zivilverfahren immer in der höheren Instanz entschieden:

  • Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte entscheidet das jeweilige Landesgericht als Gerichtshof zweiter Instanz.
  • Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden die Oberlandesgerichte.
  • Sofern ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Berufungsgerichten zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof (OGH).
  • Sofern gegen eine Rechtsmittelentscheidung die Anrufung einer höheren Instanz zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof – als letzte/höchste Instanz.

Hinweis

Nähere Informationen zu den "Instanzenzügen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Folgende Arten von Rechtsmitteln sind bei noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen möglich:

  • Berufung
  • Revision
  • Rekurs
  • Revisionsrekurs

Achtung

Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Sachlage und des Parteienvorbringens bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung. Es gilt daher das Neuerungsverbot, d.h. es darf weder ein neuer Anspruch gestellt, noch andere Einwände erhoben werden. Auch dürfen keine neuen Beweise angeboten werden.

Die Zivilprozessordnung kennt außerdem zwei Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheidungen:

  • Nichtigkeitsklage
  • Wiederaufnahmsklage

Berufung

Die Berufung wendet sich gegen ein Urteil erster Instanz. Sie muss binnen vier Wochen nach Zustellung eines schriftlichen Urteils erhoben werden. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden. Die Berufung wird beim Gericht erster Instanz eingebracht. Wird die Berufung rechtzeitig erhoben, wird die Berufungsschrift dem Gegner zugestellt.

Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Hinweis

Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst. Es kann aber auch an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

Revision

Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Revisionen sind bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in folgenden Fällen zulässig:

  • Bei einem Streitwert unter 5.000 Euro: nur bei bestimmten familien- und mietrechtlichen Streitigkeiten sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen
  • Bei Streitwerten zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro: wenn das Berufungsgericht die Revision wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für zulässig erklärt
  • Bei einem Streitwert ab 30.000 Euro: immer

Die Revision muss binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.

Hinweis

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kann die Behandlung ablehnen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Rekurs

Der Rekurs richtet sich gegen Beschlüsse – also gegen die nicht als Urteil ergehenden Entscheidungen des Gerichts.

Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage (Ausnahme: Besitzstörungsverfahren). Der Rekurs ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird. Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht. Dieses entscheidet in der Regel selbst.

Revisionsrekurs

Der Revisionsrekurs kann gegen Beschlüsse des Rekursgerichts erhoben werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Revisionsrekurse müssen von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Der Revisionsrekurs ist allerdings nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zulässig, dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses beträgt in der Regel 14 Tage.

Nichtigkeitsklage

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn

  • ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. keine Unparteilichkeit) oder
  • eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.

Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon im Rechtsmittelweg hätten geltend machen können.

Wiederaufnahmsklage

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn der Entscheidung eine gerichtlich strafbare Handlung (z.B.eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung) zugrunde liegt.

Auch wenn die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen Urteil basiert, welches aufgehoben wurde, kann auf Wiederaufnahme geklagt werden.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis ( ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion