Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Kinder und Jugendliche
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Bundesland | Definition |
---|---|
Burgenland |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Kärnten |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Niederösterreich |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Oberösterreich |
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Salzburg |
Kinder: Personen unter 12 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Steiermark |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Tirol |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Vorarlberg |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst. |
Wien |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion